Ein Türke -bzw. türkisches Staatsbürger- hat Folgendes gesagt:
"Von ihren Händen fließt immer noch jüdisches Blut. Es hat bislang weltweit kaum ein zweites Volk gegeben, welches Menschen derart verachtet, massakriert und erniedrigt hat. Ihr nennt uns Bösewichte und wir schweigen."
"Erhofft sich Türkei noch immer etwas Gutes von diesem Hundeclan? Erwarte nichts Türkei, übe Macht aus! Sie haben nur Schweinereien im Sinn. Möge Gott ihren Lebensraum zerstören."
Das war seine Reaktion auf die Resolution zum sog. Völkermord an den Armeniern während des 1. Weltkriegs durch die Türkei, damals noch das Osmanische Reich.
Die Begründung, warum diese Aussage keine Volksverhetzung oder gar Beleidigung darstellen soll, lautet:
"Es muss sich um eine Gruppe handeln, die sich durch irgendein festes äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal als äußerlich erkennbare Einheit heraushebt."
"Bei allen Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft handelt es sich um die Bevölkerungsmehrheit und daher nicht um einen Teil der Bevölkerung"
"Weil es sich dabei nicht um einen verhältnismäßig kleinen, hinsichtlich der Individualität seiner Mitglieder fassbaren Kreis von Menschen handelt, kann das Kollektiv der Deutschen nicht beleidigt werden."
1.) Weil es kein verbindendes Merkmal der Gruppe der sog. Deutschen gibt, kann es nicht beleidigt werden.
In Deutschland folgt man bzgl. der Staatsbürgerschaft dem sog. Recht des Bodens ("ius soli"). Wer also auf "deutschem" Boden geboren wird, hat ein Anrecht auf eine deutsche Staatsbürgerschaft. Wenn also eine "rassische" Japanerin und ein "rassischer" Nigerianer nach Deutschland einwandern und hier zusammen ein Kind zeugen, dass dann hier geboren wird, hat das Kind ein Recht auf die deutsche Staatsbürgerschaft.
Dieses Kind dürfte sich optisch relativ eindeutig von der Mehrheit "der" Deutschen unterscheiden.
Das Gegenteil zu dieser Praxis, also der Erwerb einer Staatsbürgerschaft nach dem sog. Abstammungsprinzip, dem "ius sanguinis" ("Deutscher kann nur sein, wer eine deutsche Mutter/einen deutschen Vater hat") haben wir abgeschafft, weil dieses Abstammungsprinzip wiederum als rassistisch angesehen wird.
Das Prinzip des ius sanguinis galt in Deutschland zuletzt im 3. Reich. In erster Linie hat die Gesetzgebung zur Frage nach der deutschen Staatsbürgerschaft, zu der Frage, wer Deutsche sei, Juden kollektiv ausgegrenzt.
Als Konsequenz darauf wurde dieses Prinzip der Abstammung bei der Gründung der BRD und der Schaffung des Grundgesetzes mit entsprechendem Strafgesetzbuch abgeschafft.
Wir haben also eine rassistische Regel abgeschafft, wodurch das Kollektiv "rassisch" zwangsläufig früher oder später vielfältiger werden muss - zumindest ab dem Zeitpunkt, ab dem es eine Einwanderung von nicht-weißen Menschen gibt. Das Kollektiv wird also durch "andersrassige" Einwanderer, die in der Regel eine Minderheit darstellen, vielfältiger (statistisch gesehen sind nicht-weiße Deutsche immer noch stark in der Minderheit; selbst wenn man ultrarassistische NS-Kriterien anlegt). Die Minderheit geht durch diese Regelung zwangsläufig im Kollektiv auf.
Trotzdem kann ich nach aktueller Rechtssprechung zum Thema Volksverhetzung eine Minderheit im Kollektiv herauslösen und diese dann volksverhetzerisch beleidigen.
Einerseits schützt also die Minderheit das Kollektiv, genießt aber selbst wiederum jenen Schutz, der dem Kollektiv abgesprochen wird.
Das folgt keiner innerlichen stringenten Logik. Es folgt einer Logik, die Menschen juristisch nicht gleich behandelt. Vor dem Gesetz haben wir Menschen aber in Deutschland als gleich zu gelten. Niemand darf aufgrund seiner biologischen Merkmale juristisch benachteiligt oder bevorzugt werden.
Die Türkei folgt übrigens bei Staatsbürgerschaften dem Abstammungsprinzip. Die Türkei folgt also einem rassistischen Prinzip.
Wikipedia gibt die aktuelle, geschätzte Einwohnerzahl zur Türkei /Stand 2021) mit 84.680.273 an, für Deutschland werden (Stand 2021) 83.237.124 Einwohner angegeben.
Das Kollektiv der Türkei, dass einem rassistischen Staatsbürgerprinzip folgt, ist größer. Kann ich also das Kollektiv nach der Logik, welchem das Gericht im Köterrassen-Fall gefolgt ist, volksverhetzerisch beleidigen?
Ist deine Antwort "Ja", wird ein größeres Kollektiv durch Rassismus geschützt.
Ist deine Antwort "Nein", öffnet das im Grunde die Schleußentore für jedwede Art von Beleidigung dem türkischen Kollektiv gegenüber.
Kann ein Mensch A in Deutschland, der nicht Teil des deutschen Kollektivs ist, einem anderen Menschen B, der ebenfalls nicht Teil des deutschen Kollektivs volksverhetzerisch beleidigen? Folgt man der oben heraus gearbeitenden Logik, ist das nur möglich, wenn A nur Teil eines Kollektivs ist, dass zahlenmäßig dem Kollektiv von Mensch B unterlegen ist.
Ein Gedankenexperiment:
Sagen wir, es gibt 500.000 Türken in Deutschland und Mensch A ist Teil davon.
Sagen wir, es gibt 200.000 Nigerianer in Deutschland und Mensch B ist Teil davon.
Kann der Türke Nigerianer dann die Nigerianer volksverhetzerisch beleidigen?
Kann der Nigerianer dann die Türken volksverhetzerisch beleidigen?
Weder das Eine, noch das Andere ist dann möglich.
Denn der Türke wird 1. durch die zahlenmäßige Mehrheit geschützt, aber auch durch ein rassistisches Abstammungsprinzip.
Der Nigerianer wiederum dadurch geschützt, weil er Teil einer Minderheit ist. Denn die Minderheit kann ein größeres Kollektiv offenbar ja nicht volksverhetzerisch beleidigen.
Diese ganze Logik folgt post-modernistischer Logik. Nach post-modernistischer Logik und inzwischen entsprechender Umdeutung des Begriffs "Rassismus", wonach Rassismus ein Instrument eines weißen Staates ist, in dem Weiße eine Mehrheit darstellen, welches eingesetzt wird, um Nicht-Weiße zu unterdrücken. Dieser Logik nach kann ein weißes Kollektiv innerhalb des Lebensraums des weißen Kollektivs nicht volksverhetzerisch beleidigt werden, nicht-weiße Minderheiten aber schon. Eine weiße Minderheit wiederum kann der inneren Logik nach auch nicht volksverhetzerisch beleidigt werden, weil sie weiß ist, andererseits kann sie aber volksverhetzerisch beleidigt werden, weil sie eine Minderheit ist.
Die post-modernistische Definition von weiß und nicht-weiß in Fragen der "Rasse" folgt keiner inneren Logik. Sie ist widersprüchlich. Sie behandelt Menschen ungleich. Expliziter Minderheitenschutz bevorzugt eine Minderheit. Das ist mit dem Prinzip der juristischen Gleichheit nicht vereinbar.
Nach dem Prinzip juristischer Gleichheit braucht es auch gar keinen expliziten Minderheitenschutz. Die Minderheit wird per se schon durch eine Rechtssprechung und einem Rechtsprinzip der Gleichheit geschützt - weil
alle dadurch geschützt werden.
2.) Weil es sich bei "den" Deutschen auch um die Mehrheit handelt, kann es nicht beleidigt werden.
Das
Oberlandesgericht in Köln hat festgestellt, dass man Frauen als Kollektiv in Deutschland volksverhetzerisch beleidigen kann.
Dem Urteil nach besitzt Volksverhetzung eine auf das Geschlecht bezogene Ebene, neben dem verbindenden Element, dass vorhanden sein muss, um ein Kollektiv zu definieren.
- Frauen stellen in Deutschland statistisch gesehen die Mehrheit dar. Die Mehrheit kann ich allerdings, wie oben festgestellt, nicht beleidigen.
- Folgt man post-modernistischer Logik, wonach es das Geschlecht Frau im Grunde gar nicht geben kann, da das verbindende Element wegfällt, da sich jeder Mensch als Frau identifizieren kann, fällt das verbindende Element weg.
3.) Bei der Aussage, die ich zu Beginn zitiert habe, kommt aber sogar noch eine dritte Ebene dazu, die Fragen aufwirft.
Die Aussage negiert den Genozid an den Armeniern durch das Osmanische Reich, da es diesen in Relevanz mit dem Genozid an den Juden im 3. Reich herstellt.
Weil "wir" Deutschen jüdisches Blut an den Händen haben, haben wir kein Recht, moralisch über den Genozid des Osmanischen Reichs zu urteilen.
Besagter Türke hat mit seiner Aussage einen Genozid durch einen anderen Genozid relativiert. Das fällt in Deutschland eigentlich unter den Begriff der Volksverhetzung. Relativiere ich einen Genozid, mach ich die Opfer des Genozids verächtlich, in dem ich sie negiere.
"(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1 gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2 die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,"
Solange also Armenier, die Opfer eines Genozids wurden, in Deutschland leben, hat er mit seiner Aussage diesen Teil der Bevölkerung verächtlich gemacht, weil er den Genozid an diesen relativiert hat.
Er hat also gegen genau das verstoßen, worauf die sog. Armenien-Resolution, die der Auslöser seiner Aussage war, abzielt, nämlich den Genozid an den Armeniern durch das Osmanische Reich, zu welchem die heutige Türkei Rechtsnafolger ist, anzuerkennen, wonach in letzter juristischer Konsequenz der Bevölkerungsgruppe der Armenier eigentlich Schutz durch entsprechende Aussagen zusteht.