Der Straftatbestand
verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB) wurde im September 2021 neu in das Strafgesetzbuch eingeführt (
BGBl. I S. 4250). Damit soll eine
Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die bisher für das Versenden volksverhetzender Inhalte an Betroffene bestand.
Beispiele für eine verhetzende Beleidigung nach § 192a StGB sind das Verschicken schwulenfeindlicher E-Mails an eine Schwulenberatungsstelle, das Einwerfen lesbenfeindlicher Schriften in den Briefkasten einer Lesbe oder telefonische Beschimpfungen von Lesben, Schwulen oder Bisexuellen als Gruppe allgemein.
Das stand
bisher regelmäßig nicht unter Strafe: Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung setzen voraus, dass die herabwürdigende Äußerung einen konkreten Bezug zu der betroffenen Person hat. Das ist, wie oben dargestellt, nicht der Fall, wenn allgemein gegen Schwule, Lesben, Bisexuelle, trans- oder intergeschlechtliche Menschen gehetzt wird. Der Straftatbestand der Volksverhetzung hingegen setzt eine öffentliche Verbreitung des Inhalts voraus (siehe oben). Diese ist jedoch nicht gegeben, wenn der Inhalt nur einer bestimmten Person bzw. einem kleinen Kreis an Personen bekanntgegeben wird (vgl.
Gesetzesbegründung, Formulierungshilfe der Bundesregierung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drs. 19/2867
, S. 8 f.).
Tathandlung ist das unaufgeforderte Gelangenlassen (Zusenden, Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen) von volksverhetzenden Inhalten in schriftlicher (zB. E-Mail, SMS, Brief) oder mündlicher Form an eine Person, die einer bestimmten Personenmehrheit zugehörig ist. Erfasst sind
Inhalte, die eine Volksverhetzung nach § 130 StGB darstellen. Dazu gehören gemäß der Gesetzesbegründung
„
Inhalte, die eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder
ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden und hierdurch die Menschenwürde der betroffenen Personen verletzen können.“ (
Gesetzesbegründung, Formulierungshilfe der Bundesregierung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drs. 19/2867
, S. 9).
Ziel der Vorschrift ist es,
Betroffene vor einer ungewollten Konfrontation mit bestimmten Inhalten zu schützen. Nicht unter Strafe steht deshalb die Zusendung volksverhetzender Inhalte auf ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Person.
Ob auch
transfeindliche und interfeindliche Inhalte von der neuen Vorschrift erfasst sind, ist unklar. Der Gesetzeswortlaut erwähnt jedenfalls nur die sexuelle Orientierung ausdrücklich. Geschlecht oder geschlechtliche Identität werden als Gruppenmerkmal nicht genannt. Auch in der Gesetzesbegründung werden trans- und intergeschlechtliche Menschen als Zielgruppe nicht erwähnt.
Dies ist unverständlich, da trans- und intergeschlechtliche Menschen besonders häufig von Hasskriminalität betroffen sind (vgl.
Statistiken zu LSBTI-feindlicher Gewalt). Es wird von den Staatsanwaltschaften und den Gerichten abhängen, ob das Merkmal geschlechtliche Identität in das Merkmal der sexuellen Orientierung hineingelesen werden kann oder ob trans- und intergeschlechtliche Menschen schutzlos bleiben.